b) Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 hält im Wesentlichen dagegen, dass er unter Berücksichtigung des Pachtlandes die Grenze von 1.0 SAK erreiche. Ausserdem sei das Wohnhaus auf dem Grundstück X.________ abbruchreif und habe keinen Wert mehr, weshalb sich eine Schätzung erübrige. Weiter sei das Verhalten des Berufungsführers diesbezüglich widersprüchlich, weil der Berufungsführer vorinstanzlich die Abtrennung des Wohnhauses bekämpft habe, obwohl dieser selber bereits mehr als genug Wohnräume im AE.________ aufweise.