Im Gegensatz dazu habe der Berufungsgegner Ziff. 9.3 mit der beantragten Abparzellierung des Wohnhauses klar gemacht, dass er das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht Kantonsgericht Schwyz 33 benötige. Es handle sich daher um ein Grundstück mit gemischter Nutzung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB. In Bezug auf das Wohnhaus mit 1‘000 m2 Umschwung sei deshalb nicht der landwirtschaftliche Ertragswert massgebend. Es sei vielmehr der Ertragswert einzusetzen, welcher sich aus der nicht landwirtschaftlichen Nutzung ergebe. Aus diesem Grund sei ein neues Gutachten erforderlich.