9.3 weise nicht eine ganze Standardarbeitskraft auf, weshalb er keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB habe. Des Weiteren bringt der Berufungsführer vor, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ nicht mehr für die Landwirtschaft benötigt werde, weshalb bei der Ertragswertberechnung die gemischte Nutzung des Wohnhauses zu berücksichtigen sei. Er habe die Abparzellierung im erstinstanzlichen Verfahren stets abgelehnt, weil er nach der Zuweisung an ihn selbst auf dieses angewiesen wäre. Im Gegensatz dazu habe der Berufungsgegner Ziff.