5. a) Für den Fall der Zuweisung der Nachlassgrundstücke an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 macht der Berufungsführer geltend, dass der Ertragswert des Grundstücks „X.________“ neu zu ermitteln sei. Art. 7 Abs. 1 BGBB sei nicht in der Fassung vom 20. Juni 2003 (AS 2003, S. 4123) anwendbar, sondern die heute in Kraft stehende Fassung, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliege, wenn der Betrieb eine ganze Standardarbeitskraft erreiche. Der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 weise nicht eine ganze Standardarbeitskraft auf, weshalb er keinen Zuweisungsanspruch nach Art. 21 Abs. 1 BGBB habe.