Das kantonale Verfahrensrecht vermag die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Voraussetzungen für die Zuweisung nicht zu derogieren. Weiterungen zu den anderen Zuweisungskriterien erübrigen sich unter diesen Umständen. Aus demselben Grund kann die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Berufungsführers offen gelassen werden.