erst nach Einreichung der Erbteilungsklage bzw. des Zuweisungsbegehrens. Entsprechend war der Berufungsführer im Zeitpunkt der Anhebung des Zuweisungsanspruchs weder Eigentümer noch übte er Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe aus. In Auslegung von Art. 21 Abs. 1 BGBB und unter Beachtung der vorstehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb der Zuweisungsanspruch des Berufungsführers in casu zu verneinen. Daran ändert auch der Verweis des Berufungsführers auf das damalige kantonale Verfahrensrecht (vgl. § 103 ZPO SZ) nichts. Das kantonale Verfahrensrecht vermag die vom Bundesgesetzgeber geschaffenen Voraussetzungen für die Zuweisung nicht zu derogieren.