Der Berufungsführer könnte also im Falle der Auflösung des Güterstandes Alleineigentum am Landwirtschaftsbetrieb AE.________ erlangen, so dass ihm über dieses Gewerbe die wirtschaftliche Verfügungsmacht im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB (vgl. E. 4.b) zukommt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den Landwirtschaftsbetrieb AE.________ sicherte sich der Berufungsführer indessen Kantonsgericht Schwyz 32