Neu vereinbarten sie, dass der Berufungsführer in allen Fällen der Auflösung der Gütergemeinschaft das Recht hat, zu verlangen, dass ihm der Landwirtschaftsbetrieb AE.________ inklusive alles dazu gehörige bewegliche lebende und tote Inventar, und inklusive der gesamte dazu gehörige Grundbesitz (Grundbuch AB.________, GB Bl. kk [KTN jj], GB Bl. ii [KTN hh], GB Bl. gg [KTN ff] sowie GB Bl. ee [KTN dd]) zu Alleineigentum zugewiesen wird. Der Berufungsführer könnte also im Falle der Auflösung des Güterstandes Alleineigentum am Landwirtschaftsbetrieb AE.