Entscheidend ist alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist. Dieses Kriterium erfüllt beispielsweise ein verheirateter Ansprecher, wenn der Landwirtschaftsbetrieb im Gesamteigentum der (in Gütergemeinschaft lebenden) Ehegatten steht und dem Ansprecher mittels Ehevertrag das Recht eingeräumt wird, bei Auflösung des Güterstandes entgegen der gesetzlichen Regelung von Art. 36 Abs. 1 BGBB und von sich aus zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe zu gelangen (BGE 134 III 433, E. 2.4.2 f.).