ein solches gleichgestellt. Darunter ist insbesondere der Fall zu subsumieren, in welchem der Verfügungsberechtigte aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe erlangen kann. Entscheidend ist alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist.