H.). Die historische Auslegung würde folglich sogar zu einem restriktiveren Ergebnis führen als die von der Lehre vertretene Ansicht. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Partei über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt, liess das Bundesgericht bisher offen. Immerhin hielt es aber ausdrücklich fest, dass der Kauf oder die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes erst im Prozess über den Zuweisungsanspruch vor der oberen kantonalen Instanz nicht berücksichtigt werden kann und die Voraussetzung einer Zuweisung nach Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht erfüllt (BGer 5A_752/2012 vom 20. November 2012, E. 3.2 f.).