21 Abs. 1 BGBB, welcher die Verbesserung der Struktur bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe beabsichtigt. Gemäss Bundesgericht legen schliesslich die Gesetzesmaterialien zumindest nahe, dass der Erbe, der die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks verlangt, im Zeitpunkt, in dem sich die Frage erstmals stellen kann, d.h. grundsätzlich bei Eröffnung des Erbganges durch den Tod des Erblassers, ein landwirtschaftliches Gewerbe als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter bereits besitzen muss (BGer 5A_752/2012 vom 20. November 2012, E. 3.2 f., m.w.H.).