Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut von Art. 21 BGBB, wonach ein Erbe dann die Zuweisung verlangen kann, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder wenn er wirtschaftlich über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Überdies steht die Lehrmeinung im Einklang mit dem Zweck von Art. 21 Abs. 1 BGBB, welcher die Verbesserung der Struktur bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe beabsichtigt.