a) Gemäss einhelliger Lehre muss der Ansprecher im Zeitpunkt seines Zuweisungsbegehrens Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein oder wirtschaftlich über ein solches verfügen und nicht schon zur Zeit des Erbganges. Spätestens im Rahmen der Erbteilung oder im Zeitpunkt eines Zuweisungsbegehrens eines andern Ansprechers muss er die Verfügungsmacht über ein landwirtschaftliches Gewerbe haben (Beeler, Bäuerliches Erbrecht, Diss. Zürich, 1998, S. 324 mit Hinweis auf BBl 1988 III 969 und 1001). Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut von Art.