4. Der Berufungsführer macht sodann geltend, dass er die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 BGBB erfülle. Der Stichtag für die Bestimmung, ob eine Partei über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, sei nicht der Zeitpunkt, an dem das Zuweisungsbegehren eingereicht wurde, sondern jener bis zu dem er gemäss Prozessordnung die Zuweisung hätte verlangen können. Kantonsgericht Schwyz 30