Ein neues Gutachten – wie vom Berufungsführer beantragt – ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und der Bestand eines landwirtschaftlichen Gewerbes auf Seiten des Berufungsgegners Ziff. 9.3 ist zu bejahen.