Der Berufungsführer vermag nichts Stichhaltiges vorzubringen, was gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt spricht. Die vorgelegte Plausibilitätstabelle (vgl. Vi-act. B, KB 21) hält nur Richtwerte fest, welche die aufgrund eines Augenscheins konkret festgestellten Werte nicht zu entkräften vermögen.