dung verweist der Gutachter auf die nordöstlich exponierte Hanglage des Betriebes hin, welche zum Teil als Weide genutzt werde und auch Waldrandanstoss aufweise und deshalb weniger Ertrag als Wiesen in der Linthebene abwerfe. Im Übrigen gelte die gleiche Begründung für das Futterbaupotential wie in Frage 4 des Gutachtens. Dort legt der Gutachter dar, dass der Betrieb in der Klimaneigungszone A5 und somit in einem Gebiet mit viel Niederschlägen und einem sehr hohen Futterbaupotential liege (vgl. Vi-act. D.5, S. 7 und 16). Der Berufungsführer vermag nichts Stichhaltiges vorzubringen, was gegen die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens in diesem Punkt spricht.