D.5, S. 10). In der Beilage 7 wird dann wie beim Berufungsgegner Ziff. 9.3 ein Abzug von 240 Tagen aufgeführt. Angesichts der gleichlautenden Ausführungen im Gutachten betreffend den Berufungsgegner Ziff. 9.3 und den Berufungsführer handelt es sich bei den tabellarisch erfassten Futtertagen um die Summe der abzuziehenden Futtertage (zwei Rinder à 120 Futtertage = 240 Futtertage). Ein Widerspruch innerhalb des Gutachtens lässt sich deshalb nicht ausmachen. dd) Das Gutachten weist für den Betrieb des Berufungsgegners einen Futterertrag von 116 Dezitonne/Trockensubstanz (dt/TS) pro ha aus. Zur Begrün- Kantonsgericht Schwyz 29