cc) Der Gutachter führt aus, dass beim Berufungsgegner Ziff. 9.3 für die Rindersömmerung je zweier Rinder über 2-jährig und 1- bis 2-jährig pro Rind 120 Futtertage abzuziehen seien (vgl. Vi-act. D.5, S. 16). Der Beilage 13 lässt sich auf Seite drei sodann entnehmen, dass in der Spalte mit dem Titel „Abzug/Zuschlag“ für zwei Tiere 240 Tage in Abzug gebracht wurden (vgl. Viact. D.5, Beilage 13). Dasselbe Bild zeigt sich bei der gutachterlichen Beurteilung des Berufungsführers. Auch bei ihm hält der Gutachter fest, dass zwei Rinder im Alter von 1- bis 2- jährig und zwei Rinder über 2-jährig je 120 Tage gesömmert werden (vgl. Vi-act. D.5, S. 10).