Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.cc und E. 3.d.aa) für die Beurteilung der (ausgeglichenen) Düngerbilanz beachtlich. Andererseits sieht auch Art. 14 Abs. 4 GSchG ausdrücklich den Einbezug gepachteter Nutzflächen vor. Unter Berücksichtigung des Pachtlandes würde der Berufungsgegner Ziff. 9.3 den Grenzwert von 2.1 DGVE erst bei über 52 raufutterverzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) nicht mehr einhalten können (24.76 ha LN x 2.1 DGVE pro ha = 52 RGVE). Dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 über so viele RGVE verfügt, wurde jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht.