GSchG von einem Grenzwert von drei DGVE aus und übersah die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.bb) generell anwendbaren, geringeren Grenzwerte des Kantons Schwyz. Dementsprechend ist für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht ein Grenzwert von drei DGVE pro ha, sondern ein solcher von 2.1 DGVE pro ha massgebend. Bezeichnend dafür ist denn auch, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 eben diese Rüge im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Einhaltung des Grenzwertes auf Seiten des Berufungsführers selbst vorbrachte. Der Betrieb des Berufungsgegners Ziff.