bb) In Bezug auf die Nährstoffbilanz des Berufungsgegners Ziff. 9.3 stellte der Gutachter fest, dass diese ausgeglichen sei. Mit einem Besatz von rund 1.3 GVE je ha Nutzfläche liege der Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 klar unter der Grenze von höchstens drei DGVE je ha; mitunter errechnete der Gutachter für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 eine DGVE- Belastung von 2.6 pro ha. Der Gutachter ging offensichtlich gestützt auf Art. 14 Abs. 4 GSchG von einem Grenzwert von drei DGVE aus und übersah die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.bb) generell anwendbaren, geringeren Grenzwerte des Kantons Schwyz.