che Nutzfläche im Umfang von ca. 20 ha verfügen kann. Dies wird denn auch vom Berufungsführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Vi-act. A.I, Ziff. 11.8.f). Der Einbezug der von der Genossame AB.________ gepachteten, landwirtschaftlichen Nutzfläche ist deshalb bei der Gewerbebeurteilung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB zu berücksichtigen. Mitunter ist dies mit den Zielen des Gesetzes verträglich, weil im konkreten Fall dieses zugepachtete Land der Genossame AB.________ vom Berufungsgegner Ziff. 9.3 wiederum an einen Nachkommen weitergegeben werden kann und somit langfristig die Weiterexistenz eines landwirtschaftlichen Gewerbes innerhalb der Familie gesichert werden kann (vgl. Vi-act.