9.3 im Sinne der angeführten Rechtsprechung (vgl. E. 3.b.cc) ohnehin noch die von der Genossame AB.________ gepachteten Flächen hinzuzurechnen, so dass die Bedenken des Berufungsführers bezüglich der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsgegners Ziff. 9.3 unbegründet sind. Wie vorstehend erwähnt, sind dauerhafte Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, welche im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft stehen, nicht mit üblichem Zupachtland gleichzusetzen. Vielmehr verfügt ein Mitglied wirtschaftlich über solche Flächen. Der Berufungsgegner Ziff.