Hervorzuheben ist überdies, dass für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsführers ebenfalls auf dieses Formular des Amtes für Landwirtschaft abgestellt wurde (vgl. Vi-act. D.5, Beilage 3), ohne dass der Berufungsführer die Aussagekraft dieses Formulars in Frage stellte. Zumindest liegen keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien vor, welche die Überzeugungskraft des Gutachtens ernsthaft erschüttern. Der eingereichte Auszug aus dem Geoshop (vgl. Vi-act.