bewirtschaftete Nutzfläche von 4.76 ha verfüge. Der Gutachter stützte diese Feststellung auf ein Formular des Amtes für Landwirtschaft des Kantons Schwyz zur Flächenerhebung und auf den Katasterplan von Tuggen (Viact. D.5, S. 13, 15 sowie Beilagen 9 und 10). Er war ausserdem vor Ort und konnte sich damit vom Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsbeklagten Ziff. 9.3 selbst ein Bild machen. Von einer fehlenden eigenen Abklärung des Gutachters kann daher keine Rede sein. Hervorzuheben ist überdies, dass für die Berechnung der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Berufungsführers ebenfalls auf dieses Formular des Amtes für Landwirtschaft abgestellt wurde (vgl. Vi-act.