d) Ungeachtet der novenrechtlichen Unzulässigkeit der Einwände des Berufungsführers gegen das Gutachten BE.________ AG bleibt jedoch zu prüfen, ob die Vorinstanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzte, indem sie in ihrem Entscheid auf das Gutachten BE.________ AG abstellte. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. § 124 ZPO SZ) gilt nämlich auch in Bezug auf Gerichtsgutachten.