Dagegen stand dem Berufungsführer das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit. b ZPO; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 ZPO N 3), welchem er sich jedoch nicht bediente. Die Verfügung erwuchs damit unangefochten in Rechtskraft. Der Berufungsführer nahm nicht rechtzeitig Stellung zum Gutachten BE.________ AG und die Einwände gegen die im Gutachten festgelegte Eigenlandnutzfläche in der Höhe von 4.76 ha, gegen die Nährstoffbelastung sowie bezüglich der Futtertage, den Futterzukauf und den entsprechenden Futterertrag sind deshalb wie angedroht nicht zu hören. Kantonsgericht Schwyz 25