bb) Mit Verfügung vom 30. März 2011 wurde den Parteien das Gutachten BE.________ AG unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Mai 2011 zugestellt (Vi-act. D.6). Dem Berufungsführer wurde auf sein entsprechendes Gesuch hin (Vi-act. E.78) eine Fristerstreckung bis zum 16. Juni 2011 gewährt (Vi-act. E.79). Die Stellungnahme erfolgte jedoch erst am 12. Juli 2011 (Vi-act. E.83), weshalb die Vorinstanz die verspätete Eingabe vom 12. Juli 2011 mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wie angedroht aus dem Recht wies (Vi-act. D.9; vgl. Vi-act. D.6). Dagegen stand dem Berufungsführer das Rechtsmittel der Beschwerde offen (Art. 319 lit.