Einreden sofort durch Urkunden bewiesen werden konnten oder sich deren Richtigkeit aus den Prozessakten ergab, wenn die Partei glaubhaft machte, dass sie Tatsachen, Bestreitungen und Einreden aus zureichenden Gründen nicht rechtzeitig vorgebracht hat, wenn das Gericht Tatsachen von Amtes wegen zu beachten hatte oder wenn die Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen als Folge der Befragung durch den Richter erfolgten (§ 104 ZPO SZ). Diese in § 104 ZPO SZ genannten Ausnahmefälle waren eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden.