c) aa) Die im vorinstanzlichen Verfahren noch anwendbare kantonale Zivilprozessordnung räumte in § 152 ZPO SZ den Parteien das Recht ein, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen. Zudem galt eine Partei als säumig und das Verfahren wurde ohne die versäumte Handlung weitergeführt, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornahm (vgl. § 103 ZPO SZ). Vorbringen galten nur dann als nicht verspätet, wenn die Anträge erst im Laufe des Prozesses veranlasst wurden, wenn Behauptungen, Bestreitungen und Kantonsgericht Schwyz 24