Sodann entschied das Bundesgericht, dass Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmend- oder Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften stehen, nicht mit einem üblichen Pachtverhältnis gleichzusetzen sind. Hat der Betroffene als Mitglied der entsprechenden Körperschaft ein langfristiges Nutzungsrecht an einer der genannten Flächen, verfügt er wirtschaftlich darüber, selbst wenn er nicht Eigentümer derselben ist (BGer 2C_876/2008 vom 14. Juli 2009, E. 4.3.2).