Es wies indessen darauf hin, dass im einzelnen Sachzusammenhang geprüft werden muss, ob und inwiefern der Einbezug zugepachteter Grundstücke – zusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum – mit den Zielen des Gesetzes verträglich ist (BGE 134 III 1, E. 3.4.2). Sodann entschied das Bundesgericht, dass Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmend- oder Alpgenossenschaften oder ähnlichen Körperschaften stehen, nicht mit einem üblichen Pachtverhältnis gleichzusetzen sind.