cc) Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Art. 21 Abs. 1 BGBB überdies festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, Zupachtland grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Es wies indessen darauf hin, dass im einzelnen Sachzusammenhang geprüft werden muss, ob und inwiefern der Einbezug zugepachteter Grundstücke – zusätzlich zum landwirtschaftlichen Eigentum – mit den Zielen des Gesetzes verträglich ist (BGE 134 III 1, E. 3.4.2).