Begrün- Kantonsgericht Schwyz 23 det wird dies mit dem Umstand, dass der Nährstoffbedarf der Pflanzen in der Bergzone in jedem Fall geringer ist als in der Ackerbauzone. Gerade die Höhenlage und die topographischen Verhältnisse bilden das Kriterium, damit die kantonale Behörde gestützt auf Art. 14 Abs. 6 GSchG die pro ha zulässige DGVE herabsetzt. In diesem Sinne spricht denn auch der kantonale Gesetzgeber in seiner Organisationsgrundlage von einer generellen Herabsetzung der zulässigen DGVE (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b VVzGSchG; zum Ganzen: BGE 137 II 182, E. 3).