DGVE herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern. Das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz hat in seiner Verfügung „Stofflicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft“ vom 28. Februar 1997 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und den Grenzwert von drei DGVE pro ha weiter eingeschränkt. Diesbezüglich zu beachten ist die Auslegung der kantonalrechtlichen Bestimmung durch das Bundesgericht, wonach diese kantonalen Grenzwerte in Ziff. 2 der Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements generell gelten und nicht nur, wenn die Nährstoffbilanz überhöht ist. Begrün- Kantonsgericht