(Art. 7 Abs. 1 aBGBB). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 2a VBB Gebrauch gemacht und festgehalten, dass für die Festlegung der Betriebsgrösse nach Standardarbeitskräften die Faktoren von Art. 3 LBV gelten (Art. 2a Abs. 1 VBB). Ergänzend sind gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB bestimmte Zuschläge und Faktoren zu berücksichtigen. Nach Art. 3 LBV ist eine Standardarbeitskraft eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Diese werden in Art. 3 Abs. 2 LBV näher umschrieben. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche (lit. a) und die Anzahl (gemessen in Grossvieheinheiten) der Nutztiere (lit.