bb) Subjektiv setzt die Zuweisung nach Art. 21 Abs. 1 BGBB voraus, dass der Ansprecher Erbenqualität besitzt und Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt. Des Weiteren muss das sich im Nachlass befindliche landwirtschaftliche Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des landwirtschaftlichen Gewerbes liegen, welches dem Erben zu Eigentum gehört oder über welches er wirtschaftlich verfügt. Gemäss der bis zum 31. August 2008 in Kraft stehenden Fassung von Art.