Bei den Grundstücken GB zz, Wangen, und GB vv und qq, Schübelbach, handelt es sich unbestrittenermassen um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB. Die Gewerbegrenze von 0.75 SAK wird nicht erreicht, weshalb sie nicht als landwirtschaftliches Gewerbe zu qualifizieren sind (vgl. Vi-act. D.5, S. 3). Die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 21 BGBB sind damit erfüllt.