b) aa) Befindet sich in einer Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann der Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt (Art. 21 Abs. 1 BGBB). Bei den Grundstücken GB zz, Wangen, und GB vv und qq, Schübelbach, handelt es sich unbestrittenermassen um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 6 BGBB.