Er halte den Grenzwert von 2.1 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche mit dem Düngerabnahmevertrag und dem zugesicherten Pachtland bei Weitem ein. Ansonsten sei auch eine ausgeglichene Nährstoffbilanz mit 2.6 DGVE möglich, was der Gutachter mit der Beilage 13 des Gutachtens BE.________ AG berechnet habe. Ferner sei der Abzug von 240 Futtertagen im Gutachten BE.________ AG korrekt, weil seine Rinder 120 Tage auf der Alp AD.________ und weitere 120 Tage auf einer Frühjahres- und Herbstwei- Kantonsgericht Schwyz 21