bb) Der Berufungsführer Ziff. 9.3 hält zusammenfassend dagegen, dass er gemäss dem Gutachten BE.________ AG ohne Weiteres über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 21 Abs. 1 BGBB verfüge. Der Berufungsführer sei mit seinen Vorbringen gegen das Gutachten BE.________ AG bezüglich der Nutzfläche, Nährstoffbelastung und Futtertage sowie Futterzukauf und -ertrag nicht mehr anzuhören, da der Berufungsführer diesbezüglich nicht bzw. verspätet Stellung genommen habe. Überdies sei der vom Berufungsführer mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 eingereichte Auszug aus dem Geoshop keine Urkunde im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO. Aufgrund des von der Genossame AB.