kauf resultiere. Schliesslich sei der ermittelte Futterertrag für den Betrieb des Berufungsgegners Ziff. 9.3 nicht nachvollziehbar. All diese Umstände hätten zur falschen Schlussfolgerung des Sachverständigen geführt, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge.