Insbesondere verfüge er nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe. Einerseits sei die landwirtschaftliche Nutzfläche geringer als 4.76 Hektaren, womit der Berufungsgegner Ziff. 9.3 nicht die notwendige Gewerbegrenze erreiche. Dies habe er mit der Beilage 2 zu seiner Eingabe vom 12. Juli 2011 und dem Auszug aus dem Geoshop in seiner Eingabe vom 14. Oktober 2011 sofort im Sinne von § 104 Ziff. 2 aZPO SZ bewiesen. Anderseits sei die Nährstoffbilanz überhöht, was bei einer entsprechenden Korrektur zu einem geringeren Tierbestand und damit zu einer geringeren Standardarbeitskraft (SAK) unter der Gewerbegrenze führe.