a) aa) Der Berufungsführer verlangt – wie im vorinstanzlichen Verfahren – die Zuweisung der Grundstücke zum doppelten Ertragswert von insgesamt Fr. 71‘820.00 zu seinem Alleineigentum. Er rügt dabei im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in Bezug auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens BE.________ AG keine pflichtgemässe Würdigung vorgenommen und damit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 erfülle die Voraussetzungen von Art. 21 BGBB nicht. Insbesondere verfüge er nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe.