3. Die Vorinstanz wies in Dispositiv-Ziff. 2 die landwirtschaftlichen Grundstücke GB zz, Wangen, und GB vv und qq, Schübelbach, dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 zum doppelten Ertragswert von insgesamt Fr. 71‘820.00 zu. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass einzig der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Voraussetzungen nach Art. 21 BGBB erfülle und selbst wenn beim Berufungsführer die Voraussetzungen gegeben wären, sei der Berufungsgegner Ziff. 9.3 als der Geeignetere anzusehen. Diese Beurteilung stützt die Vorinstanz in erster Linie auf das Gutachten BE.________ AG ab. Insbesondere erfülle der Berufungsgegner Ziff.