Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die berufungsführende Partei einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617, E. 4.2). Die berufungsführende Partei hat ihre Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 311 N 36). Fehlt es an einer Berufungsbegründung, tritt die Berufungsinstanz auf das Rechtmittel nicht ein (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2).