1. a) Im vorliegenden Berufungsverfahren kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO), währendem auf das vorinstanzliche Verfahren noch die kantonale Zivilprozessordnung anwendbar war. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die berufungsführende Partei einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (BGE 137 III 617, E. 4.2).