10. Es seien alle anderen Vorkehrungen und Abklärungen anzuordnen, um die Nachlassteilung bzw. Zuweisungen gemäss Berufungsanträgen 2. - 9. vorzubereiten und zu gewährleisten. 11. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 19‘380.00 seien den Beklagten 5, 8 und 9.3 zu überbinden. 12. Die Beklagten 5, 8 und 9.3 seien zu verpflichten, den Kläger für das erstinstanzliche Verfahren ausserrechtlich zu entschädigen.